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Ein Stockwerkeigentümer vermietete in Meilen ZH zwei Wohnungen an eine Firma, die dort begleitete Alterswohnungen betreiben wollte. Die Versammlung der Stockwerkeigentümer war damit nicht einverstanden. Sie wollte den Eigentümer zwingen, den Mietvertrag zu kündigen. Doch dieser wehrte sich vor Gericht. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen seine Klage ab. Der Grund: Laut Reglement dürfe man im Gebäude nur «wohnen» oder ein «stilles Bürogewerbe» betreiben.
Ein professioneller Pflegebetrieb gehe zu weit. Zulässig wäre hingegen eine Wohngemeinschaft.
Bundesgericht, Urteil 5A_521/2017 vom 27. November 2017
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