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Ein Wohnungsmieter geriet mit der Juni- und Julimiete in Zahlungsrückstand. Der Vermieter drohte mit der Kündigung, falls der Betrag nicht innert 30 Tagen beglichen würde. Vor Ablauf dieser Frist setzte der Vermieter auch für die Augustmiete eine letzte Zahlungsfrist. Der Mieter zahlte auf das erste Mahnschreiben nicht, der Vermieter kündigte. Der Mieter wehrte sich und argumentierte, die Frist sei mit der zweiten Mahnung verlängert worden. Das Bezirksgericht gab ihm recht. Anders sah es das Obergericht Thurgau: Die zweite Zahlungserinnerung betreffe einen anderen Monatszins, die erste Frist sei nicht verlängert worden. Die Kündigung sei gültig.
Obergericht Thurgau, Urteil ZBS.2016.15 vom 7. Dezember 2016
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