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Ein Mieter bezahlte für eine Wohnung im Kanton Waadt 3000 Franken Miete. Nach vier Jahren zog er aus. Er verlangte 63 000 Franken zu viel bezahlte Miete zurück. Begründung: Der Vermieter habe ihm den früheren Mietzins nicht mitgeteilt. Das wäre im Kanton Waadt Pflicht. Der Vermieter lebte unmittelbar vorher selbst in der Wohnung. Der Vormieter hatte 1800 Franken bezahlt. Das Waadtländer Mietgericht wies die Klage ab. Anders das Kantonsgericht. Es befand: Ist eine Wohnung vorübergehend nicht vermietet, muss der vorherige Mietzins mitgeteilt werden. Da der Vermieter dies unterlassen hat, muss er dem Mieter zu viel bezahlte Mietzinsen zurückzahlen.
Kantonsgericht Waadt, Urteil XZ14.047806-1 vom 4. Januar 2017
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