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Eine Vermieterin kündigte einem Mieter und gelangte vergeblich vor die Schlichtungsstelle, um Forderungen aus dem Mietverhältnis einzutreiben. Sowohl das Regionalgericht Berner Jura-Seeland als auch das Obergericht des Kantons Bern wiesen die Klage ab. Das Obergericht verpflichtete die Vermieterin zur Zahlung einer Prozessentschädigung für beide Instanzen und das Schlichtungsverfahren. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid: Zwar würden gemäss Gesetz im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen. Damit sei aber nicht ausgeschlossen, dass die erste oder zweite Instanz bei einer Parteientschädigung auch den Aufwand für das Schlichtungsverfahren berücksichtige.
Bundesgericht, Urteil 4A_463/2014 vom 23. Januar 2015
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