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Eine Mieterin wehrte sich vor der Schlichtungsstelle für Mietsachen gegen die Kündigung ihrer Wohnung. Sie stellte ein Gesuch für einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Das in dieser Frage zuständige Mietgericht Zürich hiess das Begehren gut. Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Anwalt bestehe schon im Schlichtungsverfahren, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind: Die Antragstellerin muss in finanzieller Hinsicht bedürftig und vom Sachverhalt und der Rechtslage her überfordert sein. Zu berücksichtigen ist auch, ob die Gegenpartei einen Anwalt hat.
Mietgericht Zürich, Verfügung ED 160 066-L vom 16. Dezember 2016
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