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Ein Vermieter kündigte einem Mieter wegen Eigenbedarf: Er wolle mit seiner kranken Lebenspartnerin in die kleine Parterrewohnung ziehen. Der Mieter focht die Kündigung beim Kantonsgericht und dann beim Obergericht Glarus an. Sein Argument: Die Interessen der Lebenspartnerin stellen keinen Eigenbedarf des Vermieters dar.
Alle Instanzen bis zum Bundesgericht sahen dies anders. Die Lausanner Richter argumentierten: Lebe der Vermieter mit seiner Lebenspartnerin zusammen und möchte er mit ihr in eine kleinere, besser geeignete Wohnung ziehen, geschehe dies aus eigenem Interesse. Deshalb könne er Eigenbedarf geltend machen.
Bundesgericht, Urteil 4A_673/2014 vom 24. Februar 2015
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