Ein Hauseigentümer ­kündigte einem grossen Modegeschäft an einer renommierten Einkaufsstrasse. Das Modegeschäft verlangte vor Mietgericht und Obergericht Zürich vergeblich eine Erstreckung der Miete. Das Bundesgericht hingegen gewährte eine Erstreckung von drei Jahren. Begründung: Es bestehe keine Aussicht, dass das Modehaus eine vergleichbare Liegenschaft finde. Deswegen benötige es mehr Zeit, da es seine Ansprüche an eine Ersatzlösung senken und damit sein Geschäftsmodell anpassen müsse.

Bundesgericht, Urteil 4A_699/2014 vom 7. April 2015