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Die Mieter schrieben dem Vermieter am 30. November 2015, dass sie ausziehen und die Wohnung am 15. Dezember einem Nachmieter übergeben wollten. Sie schlugen mehrere Kandidaten vor. Der Vermieter antwortete, das sei zu kurzfristig. Ausserdem sei eine Abgabe Ende Dezember laut Vertrag ausgeschlossen. Die Mieter zogen dennoch am 15. aus und schickten dem Vermieter die Schlüssel. Der Vermieter stellte dem Nachmieter am 22. Dezember einen Vertrag ab 15. Januar aus. Von den bisherigen Mietern forderte er die Miete für die erste Januarhälfte. Das Mietgericht Zürich wies die Klage ab. Der Vermieter müsse auch in der Weihnachts- oder Neujahrszeit die Rückgabe zu Geschäftszeiten ermöglichen und Nachmieter prüfen.
Mietgericht Zürich, Urteil MG170019-L vom 28. Juli 2017
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