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03.02.2021
Ein Berner war bis Oktober 2018 in einem kleinen Unternehmen angestellt. Dieses war mit den Lohnzahlungen im Rückstand. Im Februar 2019 betrieb der Angestellte die Firma. Kurz danach ging das Unternehmen Konkurs. Der Angestellte beantragte bei der Arbeitslosenkasse eine Insolvenzentschädigung. Diese wies das Gesuch ab, weil der Mann den Lohn von Oktober bis Februar nicht rechtzeitig eingefordert habe. Das Bundesgericht sah dies anders: Der Mann habe den Betrieb mehrmals per Whatsapp gemahnt. Das reiche, um der Schadenminderungspflicht nachzukommen.
Bundesgericht, Urteil 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020
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