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Ein Angestellter arbeitete neun Jahre lang bei einer Basler Firma. Infolge einer Erschöpfungsdepression war er sechs Monate lang arbeitsunfähig. Danach entliess ihn der Arbeitgeber. Im Arbeitszeugnis war die Krankheit des Mannes erwähnt. Dieser verlangte per Gericht eine Änderung. Doch alle Instanzen bis zum Bundesgericht gaben dem Arbeitgeber recht. Die halbjährige Krankheit sei im Verhältnis zur neunjährigen Tätigkeit erheblich. Es würde ein falscher Eindruck entstehen, wenn die Firma die Krankheit im Zeugnis verschwiegen hätte. Ein Arbeitszeugnis müsse wohlwollend, aber korrekt sein.
Bundesgericht, Urteil 4A_574/2017 vom 14. Mai 2018
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