Inhalt
06.06.2017
Ein Lastwagenfahrer ging nach einem Streit mit dem Vorgesetzten nach Hause. Noch am selben Tag kündigte der Chef ihm fristlos. Der Chauffeur forderte den Lohn für die Kündigungsfrist sowie zwei Monatslöhne wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung. Das Zivilgericht Basel-Stadt sprach ihm den Lohn für die Kündigungsfrist zu. Eine zusätzliche Entschädigung hielt es nicht für angemessen. Gleich entschied das Appellationsgericht Basel-Stadt. Eine kurze unentschuldigte Absenz ohne vorgängige Verwarnung reiche nicht für eine fristlose Kündigung.
Appellationsgericht Basel-Stadt, Urteil ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden