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Der Geschäftsführer einer GmbH litt an einem degenerativen Schulterleiden und konnte nicht mehr
alle Arbeiten ausführen. Die Krankentaggeldversicherung wollte trotzdem nicht zahlen. Begründung: Der Mann hätte einen Ersatz einstellen müssen – das verlange die Schadenminderungspflicht. Der Mann klagte vor Bezirksgericht Luzern erfolgreich gegen die Versicherung. Diese wehrte sich vergeblich vor dem Kantonsgericht Luzern und vor Bundesgericht.
Der Mann müsse nur seinen eigenen Schaden mindern, nicht denjenigen der GmbH, so das Bundesgericht. Die Einstellung einer Ersatzperson ziele aber darauf ab, den Gewinn der GmbH zu steigern. Da nicht der Gewinn der GmbH versichert sei, sondern der Lohn des Manns, könne diesem keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden.
Bundesgericht, Urteil 4A_521/2015 vom 7. Januar 2016
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