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Eine Firma hatte die Prämien für die Krankentaggeldversicherung nicht bezahlt. Deshalb ruhte die Leistungspflicht vom 21. September bis 3. Dezember 2013. Im Oktober 2013 wurde der Geschäftsführer der Firma arbeitsunfähig. Er war aber wegen eines Burnouts bereits seit Februar 2013 in Behandlung. Von der Versicherung forderte er 170 000 Franken Taggelder. Umstritten war, ob die Versicherung zahlen muss. Für das Kantonsgericht Luzern war dafür der Zeitpunkt der Erkrankung im Februar massgebend, für die Bundesrichter jedoch die daraus entstandene Arbeitsunfähigkeit ab Oktober. Weil die Leistungspflicht dann ruhte, sei der Fall nicht gedeckt.
Bundesgericht, Urteil 4A_10/2016 vom 8. September 2016
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