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Ein Zürcher hatte Schulden bei der Krankenkasse Sympany. Für unbezahlte Prämien von 583 Franken verlangte
die Sympany Mahngebühren von 280 Franken. Dazu kamen Verzugszinsen und Betreibungskosten. Der Versicherte legte dagegen Beschwerde ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürichs gab ihm teilweise recht und reduzierte die Mahnkosten von 280 Franken auf 120 Franken.
Laut Gericht müssen die Mahngebühren in einem vernünftigen Verhältnis zur Forderung und zum notwendigen Arbeitsaufwand stehen.
Sozialversicherungsgericht Zürich, Urteil KV.2015.00086 vom 26. Mai 2017
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