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Die Grundversicherung muss grundsätzlich nur die Kosten für Medikamente übernehmen, die auf der sogenannten Spezialitätenliste stehen. Oder wenn die Krankheit sonst zu schweren gesundheitlichen Problemen führen kann und es keine Alternativen gibt. Gestützt darauf verlangte ein Basler die Kostenübernahme für bestimmte Augentropfen. Atupri lehnte seinen Antrag ab, da das Präparat nicht auf der Spezialitätenliste stand. Dagegen wehrte sich der Mann erfolgreich bis zum Bundesgericht: Die Grundversicherung müsse die Kosten übernehmen, da der therapeutische Nutzen der Tropfen sehr gross sei.
Bundesgericht, Urteil 9C_730/2017 vom 7. August 2018
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