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Die Grundversicherung übernimmt zahnärztliche Behandlungen, die aufgrund von Geburtsgebrechen nötig werden. Das gilt nach Vollendung des 20. Altersjahrs nur noch, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen auf diesen Zeitpunkt verschoben werden musste. Eine 21-jährige Luzernerin mit angeborener Fehlstellung des Unterkiefers muss deshalb selbst für kieferorthopädische Behandlungen aufkommen. Gemäss Kantonsgericht Luzern wären die Behandlungen früher durchführbar gewesen. Der Behandlungsablauf habe sich verzögert, weil die Patientin Termine nicht eingehalten habe und wegen mangelnder Zahnpflege Kariesbehandlungen dazwischen kamen.
Kantonsgericht Luzern, Entscheid 5V 15 244 vom 8. Februar 2016
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