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Ein Angestellter arbeitete seit Mai 2014 über ein Stellenvermittlungsbüro in einem Unternehmen. Ab dem 7. Juli war er krank. Er meldete sich aber weder beim Stellenvermittler noch beim Einsatzbetrieb ab. Zwei Tage später kündigte ihm der Stellenvermittler fristlos. Der Angestellte erhielt die Kündigung am 10. Juli und legte am gleichen Tag ein Arztzeugnis vor. Dieses bescheinigte ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 13. Juli.
Das Bundesgericht beurteilt die fristlose Kündigung trotzdem als gerechtfertigt. Es reiche nicht, dass der Angestellte bei Krankheit ein Arztzeugnis einhole. Die Abwesenheit müsse dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt werden.
Bundesgericht, Urteil 4A_521/2016 vom 1. Dezember 2016
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