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Eine Kosmetikerin arbeitete in einem Schönheitssalon im Kanton Aargau. Im Arbeitsvertrag war eine Konventionalstrafe von zwei Monatslöhnen vereinbart, falls sie nach Ende des Arbeitsverhältnisses innert zwei Jahren in der gleichen Gemeinde einen eigenen Salon eröffnen würde. Sie eröffnete dort trotzdem gleich nach dem Austritt ein eigenes Kosmetikstudio. Der frühere Betrieb forderte deshalb 8200 Franken von ihr. Die Frau argumentierte, die Forderung sei ungültig. Die Kunden seien zu ihr gekommen, weil sie ihre persönlichen Fähigkeiten geschätzt hätten. Damit hatte die Frau bis vor Bundesgericht keine Chance. Die Kosmetikerin habe meist Haarentfernungen durchgeführt. Das sei keine kreative Arbeit.
Bundesgericht, Urteil 4D_59/2019 vom 11. November 201
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