Eine Frau aus Meilen ZH bezieht Sozialhilfe. Der Bezirksrat berücksichtigte in ihrem Budget, dass sie mit ihrem ledigen Partner zusammenwohnte. Dieser ist AHV-Rentner und erhält Ergänzungsleistungen. Das Paar wehrte sich bis vor Bundesgericht vergeblich gegen die Anrechnung des Renteneinkommens des Partners. Die Richter argumentierten: Ist der nicht unterstützte Konkubinatspartner leistungsfähig, sei unerheblich, woher die Einnahmen stammen. 

Bundesgericht, Urteil 8C_138/2016 vom 6. September 2016