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05.03.2019
Eine 53-jährige Frau aus dem Kanton Zürich verdrehte sich beim Wandern das linke Knie. Ein Arzt stellte später fest, dass der Meniskus gerissen war. Die Frau wurde operiert. Die Unfallversicherung Axa verweigerte die Bezahlung. Es liege kein Unfall vor. Deshalb sei die Krankenkasse zuständig. Die Frau wehrte sich ohne Erfolg bis vor Bundesgericht. Es habe sich nichts Unübliches ereignet. Bei der Schadensmeldung habe die Frau geschrieben, es habe im Knie einen «Knall» gegeben. Es sei irrelevant, dass die Frau später behauptete, sie sei ausgerutscht. Ein «Knall» ohne Hinweis auf ein aussergewöhnliches Ereignis sei kein Unfall. Entscheidend sei die «Aussage der ersten Stunde».
Bundesgericht, Urteil 8C_456/2018 vom 12. September 2018
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