Der Vermieter kündigte einem Verein die Büroräume. Dagegen wehrte sich die Präsidentin vor der Schlichtungsstelle für Mietsachen. Der Verein bekam vom Schlichter die Klagebewilligung. Doch das Gericht trat nicht auf die Klage ein. Das Kantonsgericht Baselland und das Bundesgericht bestätigten den Entscheid. Laut Vereinsstatuten könne die Präsidentin den Verein nur zusammen mit einer zweiten Person vertreten. Sie hätte also zumindest die Vollmacht einer zweiten zeichnungsberechtigten Person des Vereins benötigt, samt Befugnis, ­einen Vergleich abzuschliessen. 

Bundesgericht, Urteil 4A_427/2018 vom 14. September 2018.