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Ein Doktorand schrieb anderthalb Jahre an seiner Dissertation, ohne nebenbei erwerbstätig zu sein. Nach Abschluss der Dissertation beantragte er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenkasse wies das Begehren ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft war anderer Ansicht: Die Doktorarbeit stelle eine Ausbildung dar. Der Doktorand sei deshalb von der Beitragspflicht befreit. Das Bundesgericht war damit nicht einverstanden: Eine Dissertation bereite nicht auf eine konkrete Berufstätigkeit vor. Das Verfassen befreie nicht von der Beitragspflicht. Ein Anspruch auf Taggelder bestehe deshalb nicht.
Bundesgericht, Urteil 8C_418/2016 vom 15. November 2016
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