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Eine Genfer Bank kündigte einem ihrer Kundenberater. Gemäss Arbeitsvertrag war ihm danach der Kontakt zu ehemaligen Kunden verboten. Trotzdem teilte er mehreren von ihnen mit, er arbeite bei einer neuen Bank. 15 langjährige Kunden folgten ihm. Der frühere Arbeitgeber forderte 1 Million Franken Schadenersatz. Der Angestellte habe das Konkurrenzverbot verletzt. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen die Klage ab. Ein Konkurrenzverbot sei ungültig, wenn zwischen Angestellten und Kunden eine starke persönliche Beziehung bestehe, welche die Person des Arbeitgebers in den Hintergrund rücken lasse.
Bundesgericht, Urteil 4A_116/2018 vom 28. März 2019
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