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Eine 35-jährige Frau aus dem Kanton St. Gallen hatte einen Autounfall. Sie beantragte Leistungen der Invalidenversicherung. Ein Detektiv observierte die Frau verdeckt während vier Tagen im Auftrag der IV. Er filmte sie durch ein Fenster eines Fitnesscenters. Die Frau verlangte, dass die IV den Detektivbericht nicht verwenden darf. Das Filmen sei ein Eingriff in die Privatsphäre. Das Versicherungsgericht gab der 35-Jährigen recht. Anders das Bundesgericht. Das Fitnesscenter sei, obwohl kostenpflichtig, ein öffentlicher Raum. Zudem sei es vom Fenster aus mit blossem Auge einsehbar. Die IV dürfe dort überwachen.
Bundesgericht, Urteil 8C_837/2018 vom 15. Mai 2019
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