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Eine Frau mit starker Sehbehinderung wohnte bisher zu Hause und erhielt IV-Hilflosenentschädigung von 470 Franken pro Monat. 2015 zog sie in eine Residenz mit betreutem Wohnen. Die IV-Stelle bezahlte daraufhin nur noch den Heimtarif von 118 Franken im Monat.
Die Versicherte beschwerte sich beim Kantonsgericht Luzern und erhielt recht. Entscheidend sei nicht die Bezeichnung einer Residenz als «Heim», sondern die effektive Wohnform im Einzelfall. Im konkreten Fall liege Wohnen im eigenen Zuhause vor. Die Frau hat weiterhin Anrecht auf den höheren Tarif.
Kantonsgericht Luzern, Urteil 5V 15 429 vom 2. September 2016
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