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Ein Ehepaar kaufte im Kanton Graubünden für 360 000 Franken ein Maiensäss. Erst zwei Jahre später erhielten sie vom Ex-Besitzer Unterlagen, aus denen hervorging, dass der Anbau nicht bewohnt werden darf. Er war in der Baubewilligung nur als Holzschopf zugelassen. Das Paar verlangte, der Kauf sei rückgängig zu machen. Doch alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen die Klage ab. Der Verkäufer hätte schon bei der Hausbesichtigung gesagt, der Schopf sei nicht als Wohnung eingetragen. Zudem hätte der Verkäufer dem Paar die entsprechenden Unterlagen gezeigt.
Bundesgericht, Urteil 4A_494/2017 vom 31. Januar 2018
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