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Ein Mieter aus Lausanne hat den Anfangsmietzins seiner 3½-Zimmer-Wohnung von 1920 Franken bei der Schlichtungsbehörde angefochten. Er forderte einen Mietzins von 800 Franken. Das Mietgericht Lausanne hiess die Klage gut. Der Vermieter wehrte sich ohne Erfolg bis vor Bundesgericht. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, das Haus sei mehr als 30 Jahre alt und gelte als Altbau. Der Vermieter müsse mit mindestens fünf Vergleichswohnungen beweisen, dass der geforderte neue Zins quartierüblich sei. Das sei ihm nicht gelungen. Der Mietzins von 1920 Franken sei somit missbräuchlich.
Bundesgericht, Urteil 4A_191/2018 vom 26. März 2019
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