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Ein Heizungsmonteur aus dem Kanton Zürich forderte von einer Hausbesitzerin das Honorar für vier Reparaturen. Doch die Kundin bezahlte nur für eine Reparatur. Sie argumentierte, der Handwerker hätte schon bei seinem ersten Einsatz merken müssen, dass nur ein Teil defekt war. Der Monteur klagte den Restbetrag von 1629 Franken ein. Das Bezirksgericht Meilen ZH gab ihm recht, aber es reduzierte das Honorar auf 1192 Franken. Das sei angemessen. Das Zürcher Obergericht bestätigte den Entscheid. Wer mit einer Reparatur nicht einverstanden sei, müsse sofort reklamieren, wenn er den Mangel entdeckt. Ansonsten habe er die Reparatur genehmigt.
Obergericht Zürich, Urteil PP170004 vom 26. Mai 2017.
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