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Nach dem Tod des Vaters verweigerte eine Mutter den Schwiegereltern jeglichen Kontakt zum Enkel. Diese hätten eine andere Weltanschauung. Die Grosseltern versuchten, über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil ZH Kontakt zum Enkel zu erhalten. Die Behörde und später der Bezirksrat wiesen das Gesuch ab. Erst das Obergericht Zürich räumte ihnen alle zwei Monate ein zweistündiges Besuchsrecht ein. Das sei im Interesse des Kindes. Diese Ansicht teilten auch die Bundesrichter.
Bundesgericht, Urteil 5A_380/2018 vom 16. August 2018
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