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Ein 41-jähriger Mann schloss eine Lebensversicherung ab. Nach seinem Tod zahlte die Helvetia nur den Rückkaufswert von rund 20 000 Franken, aber kein Todesfallkapital. Grund: eine Anzeigepflichtverletzung. Der Verstorbene habe ein Gewicht von 104 kg angegeben, obwohl er über 150 kg wog. Sein Vater war nicht einverstanden und klagte auf das Todesfallkapital von 70 000 Franken. Denn der Versicherungsvertreter habe den Antrag ausgefüllt. Sowohl das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wie das Bundesgericht wiesen die Klage ab: Der Versicherte trage die alleinige Verantwortung für das wahrheitsgetreue Ausfüllen des Antrags.
Bundesgericht, Urteil 9C_18/2016 vom 7. Oktober 2016
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