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Ein Mann zeigte eine Ärztin wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses an. Sie hatte der Aufsichtskommission für Anwälte intime Informationen preisgegeben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt stellte das Verfahren zur Hauptsache ein. Der Mann wehrte sich vergeblich vor Appellationsgericht. Auch vor Bundesgericht hatte er keinen Erfolg: Laut Bundesgericht ist ein Privatkläger nur zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Geldforderungen auswirken kann. Dass der Mann das mögliche Opfer einer Berufsgeheimnisverletzung war, genüge nicht. Er hätte die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen konkret auflisten müssen.
Bundesgericht, Urteil 6B_1259/2015 vom 22. Dezember 2015
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