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Die Gemeinden Haut-Vully und Bas-Vully bauten über ein Grundstück am Murtensee einen Fussweg. Die Enteignungskommission des Kantons Freiburg sprach dem Liegenschaftsbesitzer für den Weg eine Entschädigung von 520 Franken zu und 148 930 Franken für den Minderwert des restlichen Grundstücks. Das Kantonsgericht Freiburg reduzierte den Betrag auf 520 Franken. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Eigentümers ab. Von den Fussgängern gingen keine unzumutbaren Immissionen aus. Daher führe die Enteignung nicht zu einem Minderwert des Grundstücks.
Bundesgericht, Urteil 1C_716/2013 vom 1. April 2015
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