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Ein Kochlehrling aus St. Gallen schwänzte die Berufsschule. Das führte zu Problemen mit seinem Chef. Darauf blieb der Lehrling der Arbeit fern und teilte dem Betrieb per SMS mit, er habe keine Lust, gratis zu arbeiten. Der Chef kündigte dem jungen Mann fristlos. Der Lehrling klagte erfolgreich vor dem Arbeitsgericht St. Gallen, das die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt beurteilte. Das Kantonsgericht bestätigte das Urteil. Folge: Der Arbeitgeber muss den Lohn bis zum Ende der Lehre zahlen. Zudem schuldet er dem Lehrling den Jahreslohn eines ausgebildeten Kochs. Denn wegen der Kündigung konnte dieser die Lehre erst ein Jahr später beenden. Er muss wegen Selbstverschuldens aber eine Kürzung von 30 Prozent in Kauf nehmen. Total erhält er 38 313 Franken.
Kantonsgericht St. Gallen, Urteil BO.2018.41 vom 22. Mai 2019
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