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Ein Geschäftsführer kündigte seine Stelle. Die Firma entliess ihn danach fristlos. Grund: Er hatte einem Vertragspartner ein ungebührliches E-Mail geschickt.
Der Geschäftsführer klagte beim Bezirksgericht Kreuzlingen TG seinen Lohn bis Ende Kündigungsfrist ein. Ohne Erfolg. Das Obergericht sprach ihm aber 80 000 Franken zu. Das E-Mail genüge als Kündigungsgrund nicht. Vor Obergericht hatte die Firma neu behauptet, der Geschäftsführer habe eine Festplatte kopiert. Dieser Vorwurf ist laut Ober- und Bundesgericht zu spät erhoben worden. Er war bei der Entlassung bekannt.
Bundesgericht, Urteil 4A_109/2016 vom 11. August 2016
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