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Ein langjähriger Angestellter eines Restaurants wurde fristlos entlassen, weil er eine Flasche Wein mitgehen liess. Vor dem Arbeitsgericht und dem Kantonsgericht des Kantons Genf wehrte er sich erfolgreich gegen die fristlose Kündigung, da die Flasche Wein von geringem Wert und eine fristlose Entlassung unverhältnismässig sei. Das Bundesgericht war anderer Meinung: Der Wert der gestohlenen Sache sei irrelevant, weil auch der Diebstahl einer unwichtigen Sache das Vertrauen des Arbeitgebers zerstören könne. Daran ändere auch das langjährige Arbeitsverhältnis nichts.
Bundesgericht, Urteil 4A_228/2015 vom 29. September 2015
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