Ein langjähriger Angestellter eines Restaurants wurde fristlos entlassen, weil er eine Flasche Wein mitgehen liess. Vor dem Arbeitsgericht und dem Kantonsgericht des ­Kantons Genf wehrte er sich erfolgreich gegen die fristlose Kündigung, da die Flasche Wein von geringem Wert und eine fristlose Entlassung un­verhältnismässig sei. Das Bundesgericht war anderer Meinung: Der Wert der gestohlenen Sache sei irrelevant, weil auch der Diebstahl einer unwichtigen Sache das Vertrauen des Arbeitgebers zerstören könne. Daran ändere auch das langjährige Arbeitsverhältnis nichts. 

Bundesgericht, Urteil 4A_228/2015 vom 29. September 2015