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Eine Frau ging in Pension und gab einem Berater die Vollmacht fürs Inkasso ihres Freizügigkeitskontos. Das Feld für Angaben, wohin das Geld zu überweisen sei, liess sie auf dem entsprechenden Formular leer. Der Berater setzte sein eigenes Konto ein. Er sicherte zwar zu, der Frau das Geld zu überweisen. Das machte er aber nicht. Die Versicherte forderte deshalb das Geld von der Freizügigkeitsstiftung noch einmal. Das Sozialversicherungsgericht Zürich und das Bundesgericht wiesen die Klage ab. Die Frau habe von der Überweisung an den Berater gewusst und nicht reagiert. Ihre erneute Forderung sei rechtsmissbräuchlich.
Bundesgericht, Urteil 9C_790/2016 vom 28. September 2017
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