In den Kantonen Genf, Freiburg, Neuenburg, Nidwalden, Waadt, Zug und Zürich müssen Vermieter neuen Mietern den Anfangsmietzins auf einem offiziellen Formular mitteilen. Ein Genfer Paar hatte dies unterlassen. Als Mieter einer 5,5-Zimmer-Wohnung zahlte es monatlich 2925 Franken. Vom Untermieter verlangte es 5000 Franken. Dieser erfuhr nach knapp zwei Jahren den tatsäch­lichen Mietzins. Darauf forderte er die ­Differenz von total 46 687 Franken zurück. Das Ehepaar argumentierte, bei der Untermiete brauche es kein Formular. Das Mietgericht und das Obergericht Genf sahen es anders. Der Untermieter habe Anspruch auf Rückerstattung. 

Obergericht Genf, Urteil ACJC/981/2016 vom 13. Juli 2016