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Eine Mitarbeiterin einer Anwaltskanzlei unterschrieb eine Berufungsschrift, weil der zuständige Anwalt in den Ferien war. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat deswegen auf das Rechtsmittel nicht ein. Begründung: Die Unterschrift des Anwalts fehle, und dieser Mangel sei nicht per Nachfrist heilbar. Das Bundesgericht sah es anders: Das Gericht hätte den Anwalt auf den Mangel hinweisen und eine Nachfrist setzen sollen.
Bundesgericht, Urteil 6B_218/2015 vom 16. Dezember 2015
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