Inhalt
Zwei Geschwister erbten mehrere Liegenschaften. Bruder und Schwester konnten sich aber nicht einigen, wer welche Grundstücke erhält. Das Bezirksgericht Plessur in Chur ordnete deshalb die Versteigerung der Liegenschaften an. Dagegen wehrte sich die Schwester und gelangte ans Kantonsgericht Graubünden. Dieses teilte das Vermögen in gleich grosse Teile und sprach sie nach seinem Ermessen den Parteien zu. Das darf der Richter nicht, entschied das Bundesgericht. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, muss das Los entscheiden, wer welchen Teil erhält.
Bundesgericht, Urteil 5A_396/2015 vom 22. Juni 2017
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden