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Ein Mann erstattete Anzeige gegen seine Schwester, weil er davon ausging, dass sie nach dem Tod der Mutter deren Geld in Portugal veruntreut habe. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat fand, nicht sie sei zuständig, sondern portugiesische Behörden. Dagegen wehrte sich der Mann vergeblich vor dem Obergericht des Kantons Zürich. Es lehnte die Beschwerde mit der Begründung ab, nur die ganze Erbengemeinschaft könne gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vorgehen. Das Bundesgericht war anderer Meinung: Der Mann wäre als Erbe durch die angebliche Straftat der Schwester geschädigt, deshalb könne er sich durchaus gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft wehren.
Bundesgericht, Urteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015
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