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Eine Pflegerin aus Genf arbeitete über 20 Jahre lang in einem Altersheim. Dann trat ihre Tante ins Heim ein. In einer Patientenverfügung beauftragte die Tante ihre Nichte mit der Interessenwahrnehmung. In dieser Funktion hinterfragte die Nichte die Rechnung des Heims für ihre Tante. Kurz darauf erhielt die Pflegerin die Kündigung. Begründung: Sie könne nicht zugleich Pflegerin und Vertreterin der Tante sein. Das Arbeitsgericht Genf erachtete die Kündigung als missbräuchlich. Es sprach £der Angestellten 15 000 Franken zu. Das Kantonsgericht erhöhte den Betrag auf 28 837 Franken. Das entspricht sechs Monatslöhnen. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid.
Bundesgericht, Urteil 4A_485/2017 vom 25. Juli 2018
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