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Die getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge konnten sich nicht auf einen Kindergarten für ihr Kind einigen. Der Vater war für den öffentlichen Kindergarten im Quartier, die Mutter für einen privaten. Die Kindesschutzbehörde entschied auf den privaten Kindergarten. Dagegen wehrte sich der Vater vor dem Bezirksrat Meilen, dem Obergericht Zürich und dem Bundesgericht – vergeblich. Das Obergericht befand, der private Kindergarten habe für die berufstätige Mutter Vorteile, weil er eine Ganztagesbetreuung umfasse. Laut Bundesgericht ist die Gantagesbetreuung am selben Ort auch für das Kind von Vorteil – und das sei massgeblich.
Bundesgericht, Urteil 5A_502/2015 vom 31. August 2015
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