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Eine Putzhilfe reinigte rund sechs Monate lang ein Einfamilienhaus. Nach Unstimmigkeiten kündigte die Hauseigentümerin per sofort. Die Putzfrau verlangte den Lohn von 3240 Franken bis zum Ende der Kündigungsfrist. Zudem forderte sie eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung. Die Hausbesitzerin argumentierte, die Putzfrau habe einen Werkvertrag ohne Kündigungsfrist, also keinen Arbeitsvertrag. Das Bezirksgericht Höfe SZ hiess die Klage der Putzfrau gut. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte den Entscheid. Die Putzfrau sei Arbeitnehmerin. Die Kündigungsfrist betrug im konkreten Fall einen Monat.
Kantonsgericht Schwyz, Urteil ZK2 2017 11 vom 29. September 2017
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