Eine Putzhilfe reinigte rund sechs ­Monate lang ein Einfamilienhaus. Nach Unstimmigkeiten kündigte die Hauseigentümerin per sofort. Die Putzfrau verlangte den Lohn von 3240 Franken bis zum Ende der ­Kündigungsfrist. Zudem forderte sie eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser ­Kündigung. Die Hausbesitzerin argumentierte, die Putzfrau habe einen Werkvertrag ohne Kündigungsfrist, also keinen ­Arbeitsvertrag. Das Bezirksgericht ­Höfe SZ hiess die Klage der Putzfrau gut. Das Kantonsgericht Schwyz ­bestätigte den Entscheid. Die Putzfrau sei ­Arbeitnehmerin. Die Kündigungsfrist ­betrug im konkreten Fall einen Monat. 

Kantonsgericht Schwyz, Urteil ZK2 2017 11 vom 29. September 2017