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Eine Pflegerin eines Basler Spitals öffnete bei der Arbeit einen Schrank. Dabei fielen ihr ein Brett und ein Gitter auf den Kopf. Sie erlitt eine Hirnerschütterung und Quetschung. Die Frau wurde invalid und bezog eine Rente. Vom Spital forderte sie 30 000 Franken Schadenersatz. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen die Klage ab. Das Brett und das Gitter seien keine Bestandteile des Schranks, sondern nur dort aufbewahrt worden. Der Eigentümer des Schranks hafte nicht, wenn dessen Inhalt herausfällt und jemanden verletzt.
Bundesgericht, Urteil 4A_225/2019 vom 2. September 2019
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