Eine Käserei im Kanton Freiburg stellte Käse unter der geschützten Ursprungsbezeichnung «Gruyère» her. Bei einer Kontrolle zeigte sich, dass auch Milch aus der Nachbargemeinde Abländschen BE verwendet wird. Die ­Zertifizierungsstelle liess den Käse nicht zum Verkauf als Gruyère zu. Dagegen wehrte sich der Käser bei der ­Rekurs­kommission, beim ­Bundesamt für Landwirtschaft, vor Bundesverwaltungs­- und schliesslich vor Bundes­gericht. Seine Begründung: Die Milch aus der bernischen Nachbargemeinde verleihe dem Gruyère dieselben Eigenschaften wie die frei­burgische Milch.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: In Abländschen bestehe keine Tradition der Gruyère-Herstellung. Das sei aber wichtig für die Ursprungsbezeichnung.

Bundesgericht, Urteil 2C_1004/2014 vom 5. Oktober 2015