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Eine Käserei im Kanton Freiburg stellte Käse unter der geschützten Ursprungsbezeichnung «Gruyère» her. Bei einer Kontrolle zeigte sich, dass auch Milch aus der Nachbargemeinde Abländschen BE verwendet wird. Die Zertifizierungsstelle liess den Käse nicht zum Verkauf als Gruyère zu. Dagegen wehrte sich der Käser bei der Rekurskommission, beim Bundesamt für Landwirtschaft, vor Bundesverwaltungs- und schliesslich vor Bundesgericht. Seine Begründung: Die Milch aus der bernischen Nachbargemeinde verleihe dem Gruyère dieselben Eigenschaften wie die freiburgische Milch.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: In Abländschen bestehe keine Tradition der Gruyère-Herstellung. Das sei aber wichtig für die Ursprungsbezeichnung.
Bundesgericht, Urteil 2C_1004/2014 vom 5. Oktober 2015
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