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Ein Angestellter war in den Ferien. An Heiligabend kündigte ihm der Chef per E-Mail fristgerecht auf Ende März. Der Mitarbeiter gab an, seine Mails an Heiligabend angeschaut zu haben – nicht aber das Mail seines Chef. Er habe die Kündigung erst nach den Ferien am 6. Januar gelesen. Die Kündigung sei deshalb erst auf Ende April möglich. Das Arbeitsgericht Zürich sieht das anders. Eine Kündigung per E-Mail gilt als zugestellt, sobald erwartet werden kann, dass sie vom Empfänger gelesen wird. Da der Angestellte seine Mails in den Ferien angeschaut hat, gilt die Kündigung als am 24. Dezember zugestellt und ist auf Ende März rechtsgültig.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AH150090 vom 25. Januar 2016
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