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Eine Hauseigentümerin vermietete versehentlich ein Kellerabteil gleichzeitig anzwei verschiedene Mieter. Deshalb wollte sie den Mietvertrag mit einem der Mieter rückgängig machen. Sie einigten sich jedoch darauf, dass der Mieter das Abteil behalten konnte. Später kündigte die Vermieterin das Abteil und bot ihm ein anderes an. Dagegen wehrte sich der Mieter vor dem Mietgericht Zürich. Es gab ihm recht: Die Vermieterin könne den Vertrag nur nach den ordentlichen Kündigungsregeln auflösen. Da sich die Parteien zuvor aber geeinigt hätten, laufe für die Vertragsänderung eine dreijährige Sperrfrist.
Mietgericht Zürich, ME160003-L vom 12. Juli 2017
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