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Ein Chauffeur arbeitete in einer Basler Speditionsfirma. Dann erhielt er die Kündigung. Danach forderte er vom Betrieb 29 999 Franken Lohn für Überstunden. Begründung: Die Zeit zwischen dem Abladen und Beladen des Camions habe er jeweils nicht als Pause nutzen können. Er hätte auf die Ware aufpassen müssen. Die Klage war bei allen Instanzen bis zum Bundesgericht erfolglos. Der Mann habe die Ladung nicht überwachen müssen. Er habe die Zeit als Pause nutzen können, selbst wenn er das Gebäude nicht verlassen durfte. Eine Pause müsse nicht die gleiche Bewegungsfreiheit gewähren wie Freizeit.
Bundesgericht, Urteil 4A_285/2019 vom 18. November 2019
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