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Ein Nachkomme war auf einem Erbschein nicht als Erbe aufgeführt. Er verlangte deshalb eine Korrektur. Das Bezirksgericht Pfäffikon ZH kam dieser Aufforderung nicht nach. Das Testament sei unklar. Auch beim Obergericht Zürich und beim Bundesgericht blitzte der Gesuchsteller ab. Nur in offensichtlich eindeutigen Fällen müsse ein Gericht ein korrigiertes Dokument ausstellen. Der Erbschein sei bloss eine provisorische Aufstellung der erbberechtigten Personen. Der Nachkomme müsse in einem neuen Gerichtsverfahren seine Erbschaft einfordern.
Bundesgericht, Urteil 5A_757/2016 vom 31. August 2017
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