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Eine GmbH nahm ein Darlehen über 400 000 Franken auf. Der Inhaber verpflichtete sich, für die Schuld persönlich zu haften, falls die GmbH nicht zahlen könne. Später wurde der Konkurs über die GmbH eröffnet. Der Darlehensgeber erhielt nur 81 000 Franken. Für den Restbetrag gelangte er ans Regionalgericht Berner Oberland. Es hiess die Klage gut. Das Obergericht sah es anders. Der Firmeninhaber sei eine Bürgschaft eingegangen. Bürgschaften seien laut Gesetz nur gültig, wenn sie notariell beurkundet werden. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid.
Bundesgericht, Urteil 4A_90/2019 vom 2. April 2019
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